das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erneut Klimaschutz und erstmals auch die Bürgerenergien erheblich gestärkt. In der Begründung des jüngsten Urteils ist die Bedeutung der Erneuerbaren Energien für die „legitimen Gemeinwohlziele[n] des Klimaschutzes (Art. 20a GG), des Schutzes der Grundrechte vor den nachteiligen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung“ klar hervorgehoben. „Dies dient zugleich der verfassungsrechtlichen Pflicht, Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) auch durch eine Verringerung des Ausstoßes von CO2 vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen“, so das Gericht.
Insbesondere um die Akzeptanz für Erneuerbare Energien in der Gesellschaft zu stärken, die gerade bei der Windkraft in den letzten Jahren gelitten hat, hat das BVerfG die wichtige Rolle der Bürgerenergien und kleinteiligen Investitionen erkannt und mit diesem Urteil sogar massiv gestärkt. Dies ist besonders bedeutsam, weil in der öffentlichen Debatte in den Medien, im Bundestag, in den kommunalen Gremien und der öffentlichen Verwaltung, die teilweise in der Bevölkerung vorhandenen Inakzeptanzen akzeptiert wurden und häufig sogar zur Grundlage für die Anlehnung besserer Gesetze oder konkreter Genehmigungen vor Ort ausgenutzt wurden – und dies, obwohl doch von wissenschaftlichen Untersuchungen und aus der Praxis bekannt ist, dass eine lokale Verankerung von Projekten einhergeht mit starker Unterstützung vor Ort.